Gesetze / Konfitürenverordnung

KonfV

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 14.06.2026

Bund2 Fassungen

Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinen Backwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

§ 2